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Keine Anhebung der Wertgrenzen für Zivilprozesse
Zu der vom 2. Stabilitätsgesetz 2012 vorgesehenen graduellen Anhebung der für die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Landesgerichte für Zivilprozesse erster Instanz maßgeblichen Wertgrenze auf 25.000 Euro ab 2016 wird es nun doch nicht kommen. Abgeordnete der Regierungsparteien haben sich in einem Initiativantrag für eine Beibehaltung der seit 2013 geltenden Wertgrenze von 15.000 Euro ausgesprochen und eine entsprechende Klarstellung in der Jurisdiktionsnorm (JN) vorgeschlagen (IA 607/A 25. GP). Die Praxis habe gezeigt, dass der vom Gesetzgeber angestrebte Ausgleich der unterschiedlichen Auslastung zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bereits im Zuge der ersten Anhebung eingetreten sei; weitere Anhebungsschritte seien daher nicht mehr notwendig, heißt es dazu in der Begründung des Antrags. Die JN-Novelle wurde am im Plenum des Nationalrats beschlossen.