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Kosten für alternative Behandlungstherapien für ein Kind (§ 34 EStG)
Kosten für alternative Behandlungstherapien (wie Musiktherapie, craniosacrale Therapie und Kinesiologie für ein behindertes, an Autismus erkranktes Kind) stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch die Krankheit bzw. Behinderung bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung („Verschreibung“) nachgewiesen ist, wobei es sich um eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans handeln muss ( RV/5100682/2013).