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Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
(W. R.) – Was unter dem Begriff „Zumutbarkeit“ i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. „Unzumutbarkeit“ wird jedenfalls dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Die Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (ErlRV 621 BlgNR 17. GP, 75) führen diesbezüglich aus: „‚Unzumutbar‘ sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln wie mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.“
Zeitigen Ermittlungen des BFG das Ergebnis, dass
hinsichtlich der Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte bzw. re...