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Verdeckte Ausschüttung bei Überlassung eines Fahrzeugs zur Privatnutzung
(B. R.) – Bei der Überlassung eines Kfz an den Gesellschafter-Geschäftsführer (auch) für private Zwecke ist bei der Untersuchung, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, zu berücksichtigen, dass diese Überlassung regelmäßig zur Gesamtausstattung (= Bezüge und sonstige geldwerte Vorteile) eines Geschäftsführers zu zählen ist. Demzufolge kann eine verdeckte Ausschüttung nur in dem Umfang vorliegen, in dem die Gesamtausstattung fremdunüblich überhöht ist. Um den notwendigen Vergleich vornehmen zu können, bedarf es umfangreicher Erhebungen zur tatsächlichen Gesamtausstattung sowie der Ermittlung einer fremdüblichen Gesamtausstattung ( RV/5100111/2011; Revision nicht zugelassen).