Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
USt: Lieferung
Damit eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG 1994 zustande kommt, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Erforderlich ist, dass dem Abnehmer tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands zugewendet werden. – (§ 3 Abs. 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/13/0088)