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NoVA: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. – (§ 82 Abs. 8 KFG), (Abweisung)
( 2010/16/0218)