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Gemeinnützige Wohnbauträger in der Immobilienertragsteuer
Befreiung des unentbehrlichen Hilfsbetriebs
Gemeinnützige Wohnbauträger fallen unter die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG und werden somit von der ImmoESt nach § 21 Abs. 3 Z 4 KStG erfasst. Grundstücksveräußerungen aus dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind jedoch von der ImmoESt befreit.
1. Gemeinnützige Wohnbauträger im Sinn des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
„Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind ‚nach § 1 Abs. 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)‘ von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den Bestimmungen“ des WGG „vorgesehenen Bedingungen erfüllen“. Die so als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen werden in der Folge als gemeinnützige Wohnbauträger bezeichnet.
Gemeinnützige Wohnbauträger haben nach § 1 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) „ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen“. § 1 Abs. 2 letzter Satz WGG nimmt gemeinnützige Wohnbauträger von der Anwendung der Gewerbeordnung aus.
§ 7 WGG definiert den Geschäftskreis gemeinnütziger Wohnbauträger. Die „Errichtung und Verwaltung von Wohnu...