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Nochmals: Gemeinnützige Wohnbauträger in der Immobilienertragsteuer
Eine Replik
Der im SWK-Heft 13/14/2013 zur oben angeführten Themenstellung erschienene Artikel von Beiser berücksichtigt nicht alle rechtlichen Aspekte einer gemeinnützigen Bauvereinigung; insbesondere ist die Aussage, dass Grundstücksveräußerungen außerhalb des unentbehrlichen Hilfsbetriebs gemeinnütziger Wohnbauträger der Immobilienertragsteuer nach den §§ 30b und 30c EStG unterliegen, aus meiner Sicht nicht rechtskonform und entspricht auch nicht der Rechtsauffassung des BMF.
1. Zu Immobilienveräußerungen im Rahmen des Geschäftsbereichs nach § 7 Abs. 1 bis 3 WGG
Sofern gemeinnützige Bauvereinigungen ausschließlich nach § 7 Abs. 1 bis 3 WGG erlaubte Haupt- und Nebengeschäfte ausüben, sind sie gemäß § 5 Z 10 KStG von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit und stellen daher Körperschaften nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG dar, auf welche die Bestimmungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 2 und 3 KStG anzuwenden sind. Grundstücksveräußerungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung nach § 7 Abs. 3 Z 6 und 6a WGG sind als einer der Kernbereiche einer gemeinnützigen Bauvereinigung dem steuerbefreiten Betrieb („unentbehrlicher Hilfsbetrieb“) zuzurechnen, und daher greift die Befreiung nach § 21 Abs. 3 Z 4 i. V. m. Abs. 2 Z 3 Teilstrich 6 KStG. Somit unterliegen die Grundstücksverkäufe nach § 7 Abs. 3 Z 6 und 6a WGG weder der Immobilienertragsteuer n...