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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 194

Seite 5 der Einkommensteuererklärung

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E28

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 27, 27a EStG)

Siehe dazu die Ausführungen zur Beilage E 1kv auf Seite 245 ff.

E29

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Rz 6401 ff EStR)

Wegen der elektronischen Kontrolle der Steuererklärungen 2014 hat der Alleinvermieter von Grundstücken und Gebäuden die Beilage E 1b ausgefüllt beizulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bei Vermietungsgemeinschaften (Miteigentumsgemeinschaften) ist der Einkünfteanteil aus der Beilage E 106b anzugeben.

Ein Zuwendungsfruchtgenussrecht muss zwecks steuerlicher Anerkennung mindestens für zehn Jahre vereinbart sein (siehe Petschnigg, SWK 20/21/2013, 906).

Zu erklären sind unter anderem: Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (zB von Wohnungen, Geschäftsräumen und Reklameflächen, auch aus der Vermietung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, aus der Untervermietung einzelner Räume und aus der Privatzimmervermietung bei bis zu zehn Fremdenbetten). Auch die Einkünfte aus Verträgen über den Abbau von Kies, Sand und Schotter sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wenn sich Ihre eigene Wohnung in einem Ihnen gehörenden, teilweise vermi...

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