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USt: Luftfahrt
Die Einschränkung der Anwendung der Vorstufenbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG 1994 auf „Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen [und] gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. – (§ 9 Abs. 2 UStG 1994), (Abweisung)
( 2009/15/0213)