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Gruppenbesteuerung
Verschmilzt das einzige Gruppenmitglied mit dem Gruppenträger nach Art. 1 UmgrStG, wird die Gruppe damit beendet, weil jede Gruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 einen Gruppenträger und zumindest ein Gruppenmitglied aufweisen muss. Erfolgt diese Beendigung vor S. 696 Erreichen der Mindestbestanddauer von drei Jahren, ist mit ihr auch die Rückverrechnung des während des aufrechten Bestands der Gruppe vom Gruppenmitglied an den Gruppenträger zugerechneten Ergebnisses nach § 9 Abs. 10 dritter Teilstrich KStG 1988 verbunden. – (§ 9 KStG 1988), (Abweisung)
( 2009/15/0214)