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Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei Behinderung unter 50 %
Die Berufungswerberin stellte für den gleichen Zeitraum insgesamt drei Anträge auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Enkelin, da diese ein Drogenkind sei, und belegte diese mit amtsärztlichen Gutachten, denen zufolge das Kind zu 30 % (ursprünglich wegen einer Fehlsichtigkeit) behindert sei. Erst im vierten und im fünften Gutachten wurde eine Behinderung von 50 % festgestellt.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind dann als erheblich behindert, wenn bei ihm nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, wobei der Zeitraum drei Jahre überschreiten muss. Weiters muss der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist ausschließlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, sodass andere Befunde von Ärzten oder auch Krankenhäusern seitens des Finanzamtes nicht berücksichtigt werden können. Vielmehr ist dieses an das amtsärztliche Gutachten gebunden ( RV/2436-W/11).