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Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei
Rechtskräftiges „Erstjahr“ steht späterer anteiliger Vorsteuerkürzung nicht entgegen
Gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 hat eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren. Eine derartige Berichtigung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein ursprünglich unrichtiger Vorsteuerabzug aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr rückwirkend berichtigt werden kann. Dies trifft auch zu, wenn Vorsteuern aus der Renovierung eines Mietobjekts wegen dessen Liebhabereibeurteilung nicht abzugsfähig sind, das Jahr des Beginns der Betätigung aber bereits rechtskräftig geworden ist und somit insoweit keine Korrektur mehr erfolgen kann.
1. Sachverhalt und allgemeine rechtliche Beurteilung
Ein Steuerpflichtiger vermietete ein Einfamilienhaus mit zwei Wohnungen im Unter- und Obergeschoss. Das Obergeschoss stand seit 1998 leer und wurde in der Folge saniert. Das Untergeschoss war vermietet. Nach den Sanierungsarbeiten zog die Tochter des Steuerpflichtigen im Jahr 2001 in das Obergeschoss ein. 2003 wurde die Mieterin im Untergeschoss gekündigt und diese Wohnung ebenfalls saniert; dabei wurden die beiden Wohnungen durch entsprechende Adaptierungen im Stiegenhaus zu einer zusammengelegt. Nach den Sanierungsarbeiten wurde das gesamte Objekt ...