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SWK 13-14, 5. Mai 2013, Seite 682

Die Abneigung vieler Länder und Gemeinden vor einer Erweiterung des öffentlichen Rechnungswesens

EU-Fiskalrahmenrichtlinie erfordert ein alle Teilsektoren des Staates umfassendes Haushalts- und Rechnungswesen in kohärenter Darstellung

Reinbert Schauer

In der Diskussion um Finanzspekulationen verschiedener staatlicher Institutionen wird auch die Forderung nach der Neuorganisation des öffentlichen Rechnungswesens auf der Grundlage eines doppischen Rechnungsstils erhoben. Die Bemühungen um die Verankerung des Spekulationsverbots in der Bundesverfassung scheiterten mehrmals, u. a. auch deswegen, weil keine Übereinkunft über den Weg zu einer einheitlichen und vergleichbaren Darstellung der Haushaltsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse von Ländern und Gemeinden erzielt werden konnte. Die Übernahme des neu geschaffenen Haushaltsrechts des Bundes wird u. a. als Eingriff in die Finanzautonomie der Länder abgelehnt, für viele kleinere und mittlere Gemeinden ist es wohl auch zu komplex.

1. Die wenig zielführende Diskussion um Kameralistik und/oder Doppik

In der Kameralistik (dieser Rechnungsstil prägt die für Länder und Gemeinden maßgebliche Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung [VRV], BGBl. Nr. 787/1996 i. d. g. F.) werden allein Zahlungsströme abgebildet, wobei zwischen der Zahlungsanordnung und Abstattung der Zahlung unterschieden wird. Die VRV sieht weder eine umfassende Vermögensrechnung noch eine Aufwands- und Ertragsrechnung ...

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