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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1003

Doppelte Haushaltsführung auch bei Kostentragung durch Dritte (§ 16 EStG)

Die Steuerpflichtige war als Erzieherin in einem Ort außerhalb ihres Wohnorts tätig. Im Wohnort bewohnte sie nach ihrer Scheidung eine Wohnung im Haus ihrer Eltern, für S. 1004die sie keine Miete zahlte. Der BFH betont, dass nicht ausgeschlossen sei, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhalte, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkämen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärtig Beschäftigten sei nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lasse. Dabei seien Alter, persönliche Lebensumstände und Personenstand zu berücksichtigen. So werde ein junger Steuerpflichtiger, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, in der Regel noch eher in den Haushalt der Eltern eingegliedert sein. Wenn jemand schon im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe anderenorts einen eigenen Haushalt geführt hat, dann ist es nicht ausgeschlossen, dass er diesen auch dann weiterunterhalten und fortführen werde, wenn er wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht (BFH , VI R 87/10, DStZ 2012, 460).

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