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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1017

Gewerblicher Grundstückshandel

(B. R.) Erwirbt ein Steuerpflichtiger Grundstücke, um diese zu bebauen, und veräußert er sie in nahem zeitlichem Zusammenhang, kann bereits bei geringer Anzahl von Objekten eine gewerbliche Tätigkeit (Grundstückshandel) entstehen. Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen. Zwar tätigt ein gewerblicher Grundstückshändler im Allgemeinen bereits den Grundstückskauf in Verkaufsabsicht. Gewerblicher Grundstückshandel kann aber auch dann vorliegen, wenn erst auf Grund eines später gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der Immobilien (z. B. durch Einschaltung von Immobilienmaklern) umgesetzt wird; auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes kommt es somit nicht an ( 2009/15/0113: zum Erwerb und Ausbau von sechs – ursprünglich in Vermietungsabsicht erworbenen – Dachbodeneinheiten).

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