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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1024

BMF-Info zu steuerlichen Zweifelsfragen zu § 48b PKG

, BMF-010203/0306-VI/6/2012

(BMF) – Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde im Pensionskassengesetz die Möglichkeit eingeführt, auf das Modell einer Vorwegbesteuerung zu optieren. Im Folgenden werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Optionsmöglichkeit erörtert.

1. Allgemeines

Sind die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, können Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte bei der Pensionskasse bis zum einen schriftlichen Antrag auf Einhebung der pauschalen Einkommensteuer stellen – Optionserklärung (§ 48b Abs. 3 PKG). Eine ausgeübte Option kann auch nur bis zum widerrufen werden; eine spätere Rücknahme ist nicht zulässig.

Stichtag für die Besteuerung ist der (Entstehung der Steuerschuld). Verstirbt daher ein Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter, ohne Hinterbliebene zu hinterlassen, bis , ist für ihn keine Steuer abzuführen, auch wenn er die Option bereits ausgeübt hat. Erlangt die Pensionskasse nicht bis zum Kenntnis über das Ableben des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, besteht für sie nachträglich die Möglichkeit, die bereits abgeführte Steuer durch einen Antrag auf Festsetzung der Abgaben in der richtigen Höhe gemäß § 201 BAO – innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen – rückerstattet zu bekommen.

Verstirbt hingegen ein Anwartschaft...

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