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Verfahren: vorläufiger Bescheid
Gemäß § 200 Abs. 1 BAO können die Abgabenbehörden die Abgabe vorläufig festsetzen. Ein vorläufiger Bescheid ist als solcher zu bezeichnen. Die Bezeichnung als vorläufig ist Spruchbestandteil die Rechtskraftwirkung des Bescheides, erstreckt sich somit auch auf den Abspruch über die Vorläufigkeit und ist mit Berufung anfechtbar. In der Bescheidbegründung ist zwar anzugeben, welche Ungewissheit für die Vorläufigkeit ausschlaggebend gewesen ist; fehlt eine solche Bescheidbegründung, tut dies der Vorläufigkeit keinen Abbruch – (§ 200 Abs. 1 BAO),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0164)