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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1064

Verfahren: vorläufiger Bescheid

Gemäß § 200 Abs. 1 BAO können die Abgabenbehörden die Abgabe vorläufig festsetzen. Ein vorläufiger Bescheid ist als solcher zu bezeichnen. Die Bezeichnung als vorläufig ist Spruchbestandteil die Rechtskraftwirkung des Bescheides, erstreckt sich somit auch auf den Abspruch über die Vorläufigkeit und ist mit Berufung anfechtbar. In der Bescheidbegründung ist zwar anzugeben, welche Ungewissheit für die Vorläufigkeit ausschlaggebend gewesen ist; fehlt eine solche Bescheidbegründung, tut dies der Vorläufigkeit keinen Abbruch – (§ 200 Abs. 1 BAO),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2010/15/0164)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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