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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1063

Werbungskosten: Umschulung

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 verlangt, dass eine Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Es ist ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesem Fall beschränkt wäre, ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte S. 1064Auslegung zu diesem Verständnis. Daher kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer „integrierten Ausbildung“ oder, wegen der berufsbedingt fehlenden zeitlichen Ressourcen, im Rahmen einer „modular strukturierten Schulung“ erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an die Ausbildung zum Privatpiloten anschließt und die Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die (solcherart durchgehende) Ausbildung mit dem Ziel e...

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