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Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Geschäftsführung
Wird die Geschäftsführungstätigkeit unentgeltlich ausgeübt, stellt diese Tätigkeit keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt. – (§ 20 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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