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Der Beratungsschwerpunkt „GmbH-Geschäftsführer“ ist mehr als 30 Jahre alt!
Gesetzliche Fiktionen und die Praxis der Finanzverwaltung tragen zur immer noch bestehenden Rechtsunsicherheit bei
Bis zum Erkenntnis des 1666, 2223, 2224/79 (verstärkter Senat), ist die Auffassung vertreten worden, dass die Bezüge von GmbH-Geschäftsführern jedenfalls den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob Geschäftsführer nicht, nicht wesentlich oder wesentlich (auch zu 50 % und mehr) an der GmbH beteiligt waren. Mit diesem Erkenntnis ist der VwGH bei Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Beteiligung (ab 50 % oder darunter mit Sperrminorität) der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden sein konnten, erstmals von dieser Auffassung abgegangen. In Reaktion darauf wurden die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b und 22 Z 2 zweiter Teilstrich in das EStG 1972 neu eingefügt und später im Wesentlichen unverändert in das EStG 1988 übernommen. Mit diesen gesetzlichen Dienstverhältnisfiktionen begannen die endlosen – bis heute noch immer andauernden – Diskussionen um deren Auslegung, damals insbesondere im Hinblick auf die Frage des Dienstgeberbeitrags und der Kommunalsteuer als Nachfolgesteuer der früher im Rahmen der Gewerbesteuer eingehobenen Lohnsummensteuer, seit 1998 darüber hinaus auch hinsichtlich der ASVG-Pflicht nicht wesentlich beteilig...