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Nicht wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer müssen nicht zwingend lohnsteuer-, DB-, KommSt- und ASVG-pflichtig sein!
Es ist an der Zeit, dass dies im Interesse der Rechtssicherheit auch die Finanzverwaltung endlich zur Kenntnis nimmt
In seinem neuesten zu einem nicht wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer ergangenen Erkenntnis vom , 2010/08/0240, bestätigt der VwGH wieder seine bisherige Judikatur, nach der solche Geschäftsführer nicht der Lohnsteuerpflicht und den damit verbundenen Nebenkosten unterliegen, wenn sie lediglich aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung (Beteiligung) der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden sind, nicht aber nach den im schuldrechtlichen Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Ohne die vom VwGH entwickelte und von diesem jetzt auch wieder bestätigte Judikaturlinie zu beachten, gehen die Finanzverwaltung und der UFS bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2007/15/0095, noch immer regelmäßig von einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 mit der Folge der Dienstgeberbeitrags-, Kommunalsteuer- und ASVG-Pflicht aus, weil sie dieses Erkenntnis nicht der Judikaturlinie des VwGH entsprechend und damit unrichtig auslegen.
Um der diesbezüglich eingetretenen allgemeinen Verunsicherung zu begegnen und zur Vermeidung der weitgehend ungeklärten steuer- und sozialversicherung...