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ASoK 2, Februar 2018, Seite 71

VwGH zur Sozialversicherungspflicht überlassener Geschäftsführer

Es ist von zwei sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen auszugehen

Stefan Haas

Im Rahmen des Erkenntnisses vom , Ro 2014/08/0046, hat der VwGH entschieden, dass im Zuge der Überlassung eines Geschäftsführungsorgans an ein weiteres Unternehmen – bei paralleler Beibehaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses – zwei sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse anzunehmen sind.

1. Sachverhalt

Dem oben angeführten Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, im Rahmen dessen ein Dienstnehmer als Amtsleiter einer Stadt fungierte. Die Stadt verfügte über einen städtischen Bäderbetrieb, welcher ebenfalls dem Verantwortungsbereich des angesprochenen Dienstnehmers zurechenbar war. Im Zuge einer Umstrukturierung wurde dieser Bäderbetrieb in eine im Eigentum der Stadt stehende GmbH ausgegliedert. Um die reibungslose Fortführung des Bäderbetriebs zu gewährleisten, wurde der in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehende Dienstnehmer mittels Personalüberlassungsvereinbarung an die GmbH zu deren Dienstverfügung als Geschäftsführer überlassen. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Dienstnehmer und der GmbH wurde nicht begründet. Das zeitliche Ausmaß der Überlassung betrug zunächst 25 % und wurde ab Jänner 2007 auf ein Ausmaß von 70 % angehoben. Das bisher zur Stadt best...

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