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Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern
Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht
Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0046, entschieden, dass im Zuge der Überlassung eines Geschäftsführerorgans an ein weiteres Unternehmen zwei sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse anzunehmen sind. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat nunmehr in einem Aktenvermerk der Referentenbesprechung aus dem Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen vom 19. und Ausnahmeregelungen festgehalten.
1. Geltende Rechtslage und Judikatur
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG wird durch den sogenannten Einstellungsakt (Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden.
Die Rechtsprechung geht bei Leiharbeitsverhältnissen trotz der vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung im Betrieb eines Dritten von ...