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SWK 3, 20. Jänner 2012, Seite 90

Kassenrichtlinie 2012 konkretisiert Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Im Bereich der Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung sind bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen eine Reihe von Vorschriften, die an die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit anknüpfen (z. B. §§ 131, 132 BAO), zu beachten. Die Kassenrichtlinie 2012, BMF-010102/0007-IV/2/2011, soll die Fragestellungen beantworten, die aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung bei RegistrierkassenS. 91 und Kassensystemen und der gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und Barbewegungs-VO) vermehrt auftreten. In der Richtlinie werden die verschiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen wird auch dargestellt, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind und welche Daten in welcher Form erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen. Weiters wird beschrieben, welche sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen zu beachten sind, um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.

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