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Verdeckte Ausschüttung
Ob i. Z. m. Darlehen angeschaffte verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab. In diesem Zusammenhang kommt es – unter Beachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse – wesentlich darauf an, ob die Vereinbarungen darüber von vornherein ausreichend klar sind und einem Fremdvergleich standhalten. – (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
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