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SWK 3, 20. Jänner 2012, Seite 109

Begriff der gemischten Schenkung

(B. R.) Bei einer gemischten Schenkung wird der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert, d. h., die Leistung des Schenkers überwiegt den Wert etwaig versprochener Gegenleistungen. Die Vertragsparteien sind sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig, den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt (Urteil des deutschen BGH vom , X ZR 45/10).

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