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Neuregelung der Kapitalertragsteuer
Es bestehen keine Bedenken gegen Einführung der Kapitalertragsteuer „neu“ an sich. § 93 Abs. 2 und § 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 i. d. F. BBG 2011 sind deshalb verfassungswidrig, weil die vom Gesetzgeber vorgesehene neunmonatige Legisvakanz im Hinblick auf die für die ordnungsgemäße Implementierung erforderliche Vorbereitungszeit nicht ausreichend ist. – (§§ 93 Abs. 2, 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988), (Individualanträge)
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