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Verfahren: Schätzung
Wurden Uraufzeichnungen, zu denen „Stricherllisten“ und „Schmierzettel“ eines Heurigenbuffets gehörten, vernichtet, begründet dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde. – (§ 184 BAO), (Abweisung)
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