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SWK 3, 20. Jänner 2012, Seite 92

Die Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2011

Entgeltliche Übertragung oder Ablöse eines Fruchtgenussrechts ist ab 2012 auch im außerbetrieblichen Bereich steuerpflichtig

Gerhard Petschnigg

Mit dem EStR-Wartungserlass 2011 erfolgt neben der laufenden Wartung der Einkommensteuerrichtlinien die Anpassung an die Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sowie die LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010. Änderungen der EStR 2000, die sich aus der Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen („KESt neu“) ergeben, werden (noch) nicht berücksichtigt. Die diesbezüglichen Änderungen werden in einem gesonderten Erlass behandelt, der im Zuge der nächsten Wartung in die EStR 2000 eingearbeitet wird.

1. Entgeltliche Übertragung eines Fruchtgenussrechts (Rz. 6839)

Wird ein nichtbetriebliches Fruchtgenussrecht (z. B. an einem Mietwohnhaus) vor dem aufgegeben und wird dafür eine Zahlung geleistet, unterliegt diese nicht der Einkommensteuer (), auch wenn mit der Aufgabe des Fruchtgenussrechts ein Entgang von Erträgen verbunden ist ().

Wird nach dem ein Fruchtgenussrecht entgeltlich übertragen oder vom Eigentümer abgelöst, führt dies in gleicher Weise wie die Einräumung eines Fruchtgenussrechts – vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter – zu Einkünften aus Vermietung und...

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