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SWK 3, 20. Jänner 2012, Seite 110

Der Beratungsschwerpunkt „GmbH-Geschäftsführer“ ist mehr als 30 Jahre alt!

Gesetzliche Fiktionen und die Praxis der Finanzverwaltung tragen zur immer noch bestehenden Rechtsunsicherheit bei

Werner Sedlacek

Bis zum Erkenntnis des 1666, 2223, 2224/79 (verstärkter Senat), ist die Auffassung vertreten worden, dass die Bezüge von GmbH-Geschäftsführern jedenfalls den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob Geschäftsführer nicht, nicht wesentlich oder wesentlich (auch zu 50 % und mehr) an der GmbH beteiligt waren. Mit diesem Erkenntnis ist der VwGH bei Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Beteiligung (ab 50 % oder darunter mit Sperrminorität) der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden sein konnten, erstmals von dieser Auffassung abgegangen. In Reaktion darauf wurden die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b und 22 Z 2 zweiter Teilstrich in das EStG 1972 neu eingefügt und später im Wesentlichen unverändert in das EStG 1988 übernommen. Mit diesen gesetzlichen Dienstverhältnisfiktionen begannen die endlosen – bis heute noch immer andauernden – Diskussionen um deren Auslegung, damals insbesondere im Hinblick auf die Frage des Dienstgeberbeitrags und der Kommunalsteuer als Nachfolgesteuer der früher im Rahmen der Gewerbesteuer eingehobenen Lohnsummensteuer, seit 1998 darüber hinaus auch hinsichtlich der ASVG-Pflicht nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer als Folge der Verknüpfung der Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs. 2 ASVG mit der Lohnsteuerpflicht. Diese Diskussionen haben somit fast das gesamte Berufsleben des Autors bis heute begleitet.

1. Grundsätzliches

Standen früher diese – immer noch bestehenden – gesetzlichen Vermutungen im Mittelpunkt der Diskussionen, ist es in den letzten Jahren eher die Praxis der Finanzverwaltung, bei nicht und nicht wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern, insbesondere mit Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2007/15/0095, immer wieder von einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 mit der Folge der Dienstgeberbeitrags-, Kommunalsteuer- und ASVG-Pflicht auszugehen und einkommensteuerpflichtige Anstellungsverhältnisse von solchen Geschäftsführern allgemein abzulehnen.

Diese Praxis widerspricht der vom VwGH zu nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern vorgegebenen „Judikaturlinie“ und ist aus Sicht des Autors darauf zurückzuführen, dass die Abgabenbehörden das Erkenntnis vom nicht richtig interpretieren.

Mit den folgenden Ausführungen soll dieser Praxis der Finanzverwaltung entgegengetreten und anhand der Judikatur des VwGH dargestellt werden, dass die vom Autor zuletzt im Jahr 2007 getroffene Aussage, nicht und nicht wesentlich an einer GmbH S. 111 beteiligte „Geschäftsführer müssen nicht zwingend ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis (samt Lohnabgaben und ASVG-Pflicht) haben“, immer noch Gültigkeit hat.

Vorweg sei festgehalten, dass Geschäftsführer schon aufgrund ihrer Organstellung in aller Regel in einem Dauerschuldverhältnis zur GmbH stehen, es somit für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ihrer Bezüge darauf ankommt, ob sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines „freien“ Dienstverhältnisses tätig sind.

Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich ein Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 eher feststellbar ist als die Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG und daher die GPLA-Prüfer vermehrt versuchen, über die leichtere und schnellere Feststellung eines steuerlichen Dienstverhältnisses nicht nur zur Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht, sondern unter Heranziehung des dritten Satzes des § 4 Abs. 2 ASVG auch zur ASVG-Pflicht der Geschäftsführerbezüge zu gelangen, ohne das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG prüfen zu müssen.

Aus diesem Grund ist auch für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Geschäftsführerbezüge meist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob im Einzelfall ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 oder ein einkommensteuerpflichtiges „freies“ Dienstverhältnis vorliegt.

2. Lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis

Der Geschäftsführer ist aufgrund seiner Beteiligung der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden; nach den im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen besteht ein Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988.

Nicht nur unter diesen Voraussetzungen, sondern auch bei einem aufgrund seiner nicht wesentlichen Beteiligung (ohne gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung, z. B. Sperrminorität) der Generalversammlung gegenüber weisungsgebundenen Geschäftsführer, mit dem ein schriftlicher Anstellungsvertrag nicht abgeschlossen wurde und daher auch nicht vorgelegt werden kann (siehe nachstehend unter Punkt 3.2.), geht die Abgabenbehörde vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 aus: Die Bezüge des Geschäftsführers sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zuzuordnen und unterliegen daher sowohl dem Lohnsteuerabzug als auch dem Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer.

Sozialversicherungsverhältnis: Es besteht Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 erster oder dritter Satz ASVG und damit verbunden auch gem. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG; der Beitrag zum BMSVG ist abzuführen.

S. 1123. „Freier“ Dienstvertrag

Der Geschäftsführer ist aufgrund seiner Beteiligung der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden; sein Anstellungsvertrag ist nicht nur arbeits- und sozialversicherungs-, sondern auch steuerrechtlich als „freier“ Dienstvertrag zu beurteilen.

3.1. Zuordnung der Geschäftsführerbezüge

Ist der (schriftliche) Anstellungsvertrag als freier Dienstvertrag anzusehen (siehe nachstehend unter 3.2.), sind die Geschäftsführerbezüge je nach (zeitlichem) Überwiegen der im Rahmen der Geschäftsführung der GmbH ausgeübten Tätigkeiten den Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 1 lit. b oder aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG 1988 (es überwiegt die berufliche/gewerbliche Tätigkeit) oder aus vermögensverwaltender Tätigkeit gem. § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 (es überwiegt die vermögensverwaltende Tätigkeit „unternehmensrechtliche Geschäftsführung“) zuzuordnen. Der Geschäftsführer ist nicht lohn-, sondern einkommensteuerpflichtig; das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 kann – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – mit 12 % (wenn die berufliche/gewerbliche Tätigkeit überwiegt) oder mit 6 % (bei überwiegender vermögensverwaltender Tätigkeit) der Umsätze in Anspruch genommen werden. Es besteht Umsatzsteuerpflicht mit der Möglichkeit, das 1,8%ige Vorsteuerpauschale gem. § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unter den gleichen Bedingungen wie das Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen.

Die seit auch für freie Dienstnehmer geltende Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht tritt nur unter der Voraussetzung ein, dass der Geschäftsführer mit seinen Bezügen als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert ist. Dies deshalb, weil von § 41 Abs. 2 FLAG und § 5 Abs. 1 lit. a KommStG nur jene freien Dienstnehmer erfasst sind, für die die Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 4 ASVG tatsächlich besteht.

Sozialversicherungsverhältnis: Da freie Dienstnehmer nur unter der Voraussetzung gem. § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert sind, dass sie weder der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG unterliegen (Ausnahme gem. § 4 Abs. 4 lit. a ASVG) noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet (Ausnahme gem. § 4 Abs. 4 lit. c ASVG), kommt die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG (mit der Folge der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht) nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer, der mit seiner gewerblichen/beruflichen Tätigkeit weder einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft noch der freien Berufe angehört,

  • nicht an der GmbH beteiligt ist, oder

  • für den Fall, dass er an der GmbH beteiligt ist, für diese keine Mitgliedschaft zu einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft besteht.

Der sozialversicherungsrechtlichen „Prüfreihenfolge“ entsprechend, besteht daher für Geschäftsführer Pflichtversicherung

  • als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG (siehe vorstehend unter Punkt. 2.) oder subsidiär

  • gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG (mit der Möglichkeit des Opting-in gem. § 3 AlVG, aber Beitragspflicht nach dem 4. Teil des BMSVG), wenn der Geschäftsführer an der S. 113 GmbH beteiligt und diese Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist. Dies gilt auch, wenn nicht die GmbH, sondern der Geschäftsführer selbst über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt, damit einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehört und gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert ist; oder subsidiär

  • als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG (und damit auch gem. § 1 Abs. 8 AlVG; der Beitrag zum BMSVG ist abzuführen) oder subsidiär

  • gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als sogenannter „neuer Selbständiger“, wobei diese Pflichtversicherung aufgrund der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG nur für Geschäftsführer eintreten wird können, die Mitglied einer der Kammern der freien Berufe sind und als solche nicht einer anderen Pflichtversicherung unterliegen.

Es sind somit lediglich die selbständig tätigen Geschäftsführer von WT-GmbHs gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pensionspflichtversichert, während für die Geschäftsführer von Ärzte-GmbHs Pensionspflichtversicherung gem. § 2 Abs. 2 FSVG besteht. Die Geschäftsführer von Rechtsanwälte-GmbHs und Ziviltechniker-GmbHs nehmen zwingend an der Versorgungseinrichtung bzw. Wohlfahrtseinrichtung der für sie jeweils zuständigen Kammer teil.

Krankenversicherungspflicht besteht für die selbständig tätigen Mitglieder der Kammern der freien Berufe im Rahmen des Opting-out gem. § 5 GSVG einschließlich der Option, die Gruppenkrankenversicherung zu wählen (mit der Möglichkeit des freiwilligen Opting-in gem. § 3 AlVG und auch hinsichtlich des Beitrags zum BMSVG gemäß dem 5. Teil des BMSVG).

3.2. Die Judikaturlinie des VwGH zur steuerlichen Abgrenzung freies Dienstverhältnis – lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis

Beabsichtigen die GmbH und der Geschäftsführer, ein freies Dienstverhältnis abzuschließen, das im vorstehenden Sinne weder zur Lohnsteuer- noch zur ASVG-Pflicht und damit auch nicht zur Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht führt, muss darauf geachtet werden, dass das Anstellungsverhältnis sowohl von den (schriftlich) getroffenen Vereinbarungen als auch von den tatsächlichen Verhältnissen her steuerlich nicht als Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988, sondern als freier Dienstvertrag anzusehen und dies so abgesichert ist, dass dieser als solcher auch bei einer späteren GPLA anerkannt bleibt.

Der VwGH gibt zu nicht bzw. nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern (ohne gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung) folgende Judikaturlinie zur Entscheidung der Frage vor, ob im Einzelfall von einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis oder einem einkommensteuerpflichtigen freien Dienstvertrag auszugehen ist:

  • Ein Geschäftsführer wird nur unter der Voraussetzung im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses tätig, dass die beiden Merkmale der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 kumulativ vorliegen, d. h. der Geschäftsführer gegenüber der Generalversammlung weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert ist.

  • S. 114 Da Geschäftsführer schon aufgrund ihrer Organstellung regelmäßig als „eingegliedert“ gelten, kommt es auf das Merkmal „Weisungsgebundenheit“ an. Ob diese im Einzelfall besteht oder nicht, muss mit der folgenden zweistufigen Prüfung geklärt werden:

    Ist der Geschäftsführer aufgrund seiner gesellschaftsvertraglichen Beziehung (Beteiligung ohne gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung) der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden (= erste Stufe), und

    besteht diese Weisungsbindung auch aufgrund der im Anstellungsvertrag getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen (= zweite Stufe)?

  • Sind beide Fragen mit „Ja“ zu beantworten, besteht ein Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988, das zu lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 führt (siehe Pkt. 2.).

  • Ist der Geschäftsführer aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung (Sperrminorität) der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden, haben die im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen keine Bedeutung, es liegt jedenfalls ein Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vor (siehe sogleich Pkt. 4.).

  • Ist der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung (ohne gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung) hingegen weisungsgebunden, dieses Weisungsrecht der Generalversammlung aber aufgrund der im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen genommen, ist das Bestehen eines Dienstverhältnisses gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 mangels Weisungsunterworfenheit auszuschließen. Der Geschäftsführer erzielt einkommensteuerpflichtige Einkünfte gem. § 22 oder § 23 EStG 1988 (siehe vorstehend unter Punkt 3.1.).

  • Unter „Weisungsbindung“ versteht der VwGH wörtlich: „In der am Beginn eines Vertragsverhältnisses vorgenommenen Festlegung des Aufgabenumfanges als solcher liegt keine Weisungsunterworfenheit. Weisungsunterworfenheit bedeutet vielmehr, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.“

Das Wort „kann“ weist darauf hin, dass das Weisungsrecht für die Feststellung der „Weisungsgebundenheit“ ausreicht, unabhängig davon, ob die Generalversammlung ihr Weisungsrecht dem Geschäftsführer gegenüber tatsächlich ausübt oder nicht („stille Autorität“), das heißt, der Generalversammlung muss das ihr aufgrund der Beteiligung zustehende Weisungsrecht so ausdrücklich genommen sein, dass für den Geschäftsführer keine Verpflichtung besteht, „individuell-konkrete Anweisungen“ der Generalversammlung befolgen zu müssen: Um ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 auf diese Weise zu vermeiden, ist daher jedenfalls der Abschluss eines entsprechenden schriftlichen Anstellungsvertrags erforderlich!

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt, ist somit nicht nur die aufgrund der Beteiligung gegenüber der Generalversammlung bestehende Weisungsgebundenheit entscheidend, sondern insbesondere auch das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer S. 115und der Gesellschaft, also die im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.

Nur unter dieser Voraussetzung ist es denkbar, dass auch ein AG-Vorstand in einem Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 stehen kann: Die Frage, ob ein AG-Vorstand seine Arbeitskraft schuldet – und damit in einem steuerlichen Dienstverhältnis steht –, ist alleine aufgrund des das Anstellungsverhältnis regelnden Anstellungsvertrags, unabhängig von den aktienrechtlichen Bestimmungen über die Unabhängigkeit des Vorstands, zu beurteilen, weil es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinn auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstand und Aktiengesellschaft ankommt. Dies gilt auch für die Geschäftsführer einer GmbH.

Im Interesse der Rechtssicherheit wäre es wünschenswert, dass das BMF diese Judikaturlinie des VwGH zum nicht bzw. nicht wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer ausdrücklicher in die LStR (Rz. 981 ff. LStR 2002) aufnimmt, als dies bisher – nur andeutungsweise und daher als Dienstanweisung nicht ausreichend – der Fall ist.

3.3. Das VwGH-Erkenntnis vom , 2007/15/0095

Die Finanzverwaltung sieht bis zum „Fachbereich – Lohnsteuer“ hinauf nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer nicht nur als in die Organisation der Gesellschaft eingegliedert, sondern auch als der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden an und stellt daher in aller Regel ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 unter Berufung auf dieses Erkenntnis mit der Begründung fest, dass bei leitenden Angestellten und somit auch bei GmbH-Geschäftsführern das Merkmal der Weisungs(un)gebundenheit weitgehend in den Hintergrund tritt und daher der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zukomme.

Diese der vorstehend unter 3.2. festgehaltenen Judikaturlinie des VwGH widersprechende Rechtsmeinung ist nach Ansicht des Autors darauf zurückzuführen, dass die Abgabenverwaltung das Erkenntnis vom nicht richtig interpretiert: Diesem Erkenntnis lag der – nicht endgültig geklärte – Sachverhalt zugrunde, dass die beiden zu je 25 % beteiligten Geschäftsführer entweder über eine Sperrminorität mit der Folge der Zurechnung ihrer Einkünfte zu § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 verfügten oder sie andernfalls nicht nur aufgrund ihrer Beteiligung, sondern auch aufgrund der in den Anstellungsverträgen getroffenen Vereinbarungen mit der Folge der Zurechnung ihrer Einkünfte zu § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 weisungsgebunden waren.

Für den VwGH war es daher nicht entscheidungsrelevant, ob in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen eine Sperrminorität zu sehen war; er kam im „gegenständlichen“ von ihm zu beurteilenden Fall zum Ergebnis: „Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass nicht nur im Falle des zu 50 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers, sondern auch in Ansehung der beiden jeweils zu 25 % beteiligten Geschäftsführer entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind. (…)“

S. 116Da Geschäftsführer aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH in den letzten Jahren schon aufgrund ihrer Organfunktion in aller Regel als eingegliedert gelten und die Beschwerde – wie sich der VwGH immer wieder ausdrückt – nicht aufzeigen konnte, dass einer jener seltenen Ausnahmefälle vorgelegen sei, in denen der Geschäftsführer nicht in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert gewesen wäre, bestand das von der Abgabenbehörde festgestellte lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu Recht, ohne dass diesem Erkenntnis entnommen werden kann, dass nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer über den „gegenständlichen“ Fall hinaus in jedem Fall als der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden anzusehen sind.

Die Aussage dieses Erkenntnisses widerspricht somit nicht der vorstehend unter 3.2. wiedergegebenen Judikaturlinie des VwGH zu nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern:

Ob im Einzelfall tatsächlich ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz i. V. m. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 des aufgrund seiner Beteiligung der Generalversammlung gegenüber weisungsgebundenen nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers vorliegt, ist alleine aufgrund des schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, also aufgrund des Anstellungsvertrags, zu beurteilen.

Das Erkenntnis vom lässt in Bezug auf nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer deshalb keine andere Auslegung zu, weil es

  • nicht auf Geschäftsführer zutrifft, die aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden und (erst) nach den im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen weisungsungebunden sind, und

  • nur unter der Voraussetzung, dass dem Erkenntnis dieses Verständnis beigemessen wird, nicht im Widerspruch zur vorstehend unter 3.2. wiedergegebenen Judikaturlinie des VwGH steht.

4. Der Geschäftsführer ist aufgrund seiner Beteiligung (mit gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung) der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden

Ist der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung (mit gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung) der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden, lässt sich die Zuordnung seiner Bezüge zu § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 – um mit dem VwGH zu sprechen – „in aller Regel“ nicht mehr vermeiden, unabhängig von den in einem etwaigen schriftlichen Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und auch unabhängig davon, ob der Geschäftsführer Unternehmerwagnis trägt oder nicht.

§ 47 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 fingiert bei diesem Geschäftsführer ein steuerliches Dienstverhältnis mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, die gem. § 47 Abs. 1 EStG 1988 dem Lohnsteuerabzug und ebenso dem Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer unterliegen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht für diese Geschäftsführer das Wahlrecht, entweder als Unternehmer (mit Umsatzsteuerpflicht) oder als Nichtunternehmer behandelt zu werden. Das 1,8%ige Vorsteuerpauschale kann im Fall der Umsatzsteuerpflicht der S. 117 Geschäftsführerbezüge unter den schon vorstehend unter Pkt. 3.1. genannten Bedingungen beansprucht werden, unabhängig davon, dass das Betriebsausgabenpauschale infolge Lohnsteuerpflicht nicht in Betracht kommt. Die Umsatzsteuer ist als Durchlaufposten nicht Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.

Sozialversicherungsverhältnis: Aufgrund der Lohnsteuerpflicht gem. § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG 1988 sind die mit ihren Bezügen unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 fallenden Geschäftsführer – infolge der dritten sich auf solche Geschäftsführer auswirkenden gesetzlichen Vermutung (§ 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG) – grundsätzlich als Dienstnehmer ASVG-pflichtig und unterliegen daher auch dem AlVG. Die Beitragspflicht zum BMSVG ist eher zu verneinen, weil diese Gruppe von Geschäftsführern vom BMSVG nicht ausdrücklich erfasst ist.

VON PROF. WERNER SEDLACEK

Prof. Werner Sedlacek ist Steuerberater in Wien

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