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iFamZ 5, September 2011, Seite 289

Verwaltungsbefugnis des erbantrittserklärten Erben, Schenkung auf den Todesfall; Nachlassseparation, Rangordnungsbeschluss

iFamZ 2011/211

§§ 812, 956 ABGB

Aus der dem erbantrittserklärten Erben gem § 810 ABGB ex lege zukommenden Vertretungsbefugnis ergibt sich, dass zwar alle Veräußerungen von Nachlassgegenständen, sofern sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts bedürfen, auch wenn die Veräußerung zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder an Zahlungsstatt erfolgt. Keiner Genehmigung hingegen bedarf S. 290 die Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft.

Der auf den Todesfall Beschenkte ist nach einhelliger Judikatur des OGH im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten einem Vermächtnisnehmer gleichzuhalten (4 Ob 2029/96b; RIS-Justiz RS0103393; RS0112437), sodass die auf den Todesfall geschenkten Sachen der Ausmessung des Pflichtteils zugrunde zu legen und jedenfalls dann zu inventarisieren sind, wenn sie sich im Todeszeitpunkt noch im Besitz des Erblassers befunden haben (1 Ob 726/85; RIS-Justiz RS0007793 [T2]; RS0103394). Der mit einer Liegenschaft auf den Todesfall Beschenkte kann allerdings Eigentum durch Einverleibung aufgrund der im Schenkungsvertrag enthaltenen Aufsandungsklausel und der Sterbeurk...

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