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Reduktion der Richtsatzvorschüsse auf die Höhe des vorläufigen Unterhalts (105,40 Euro)
iFamZ 2011/190
Nachdem das Erstgericht am – rechtskräftig – festgestellt hatte, dass D der uneheliche Vater des minderjährigen M ist, wurde das wegen der Feststellung der Vaterschaft unterbrochene Unterhaltsfestsetzungsverfahren fortgesetzt. Am stellte M den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG mit der Begründung, dass eine Festsetzung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen aufseiten des Unterhaltsschuldners nicht möglich sei, da sich dieser vermutlich im Vereinigten Königreich aufhalte und aufgrund seiner mangelnden Kooperation seine Leistungsfähigkeit nicht überprüft werden könne.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Leistungsfähigkeit des Vaters, der Student sei und im Vereinigen Königreich wohne, werde im anhängigen Unterhaltsverfahren geprüft und könne derzeit noch nicht festgestellt werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen teilweise Folge und bewilligte Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in Höhe von 105,40 Euro monatlich für die Zeit vom bis . Die Bewilligung eines vorläufigen Unterhalts gem § 382a EO in Höhe von 105,40 Euro monatlich ab durch den Beschluss des Rekursgerichts vom stehe einer Gewährung der Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht entgeg...