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Unverzügliche Verständigung des Patientenanwalts
iFamZ 2011/203
§ 10 Abs 2 UbG
LGZ Wien , 48 R 139/11p
Da es sich bei der Verpflichtung des Abteilungsleiters, den Patientenanwalt unverzüglich unter Anschluss einer maschinenschriftlichen Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses zu verständigen, nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern diese verpflichtend den Zweck verfolgt, dass die Wahrung der Interessen durch den Patientenanwalt kontrolliert werden kann, unterliegt die Einhaltung dieser formellen Voraussetzung der Überprüfung durch das Gericht. Der Begriff „unverzüglich“ im UbG (vgl 3 Ob 179/05b und 6 Ob 48/06m) ist sehr streng zu verstehen. Wartezeiten von mehreren Stunden (in diesem Fall: Verständigung des Patientenanwalts erst im Zuge der Erstanhörung fünf Tage nach der Unterbringung ohne Verlangen) sind gesetzwidrig.
Auch wenn die Meldung an das Gericht ordnungsgemäß erfolgt ist, führt die unterlassene Meldung an den Patientenanwalt zur Unzulässigkeit der Unterbringung.