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iFamZ 5, September 2011, Seite 254

Auch Adoptiveltern haben bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 219 Abs 1 ASVG Anspruch auf Elternrente

iFamZ 2011/193

§§ 182Abs 1,182a Abs 1 ABGB,§ 219ASVG

Ein rumänischer Staatsbürger, dessen in Österreich als Arbeiterin beschäftigte Adoptivtochter bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt ist, begehrte unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit nach seiner verstorbenen Adoptivtochter die Zuerkennung einer Elternrente, die von der AUVA mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass für Wahleltern kein Anspruch auf Elternrente bestehe und eine Bedürftigkeit fehle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Adoptivvater unter Hinweis auf sein geringes Einkommen, fehlendes Vermögen und seine Sorgepflicht für einen minderjährigen Sohn Klage auf Gewährung der Elternrente im gesetzlichen Ausmaß. Seine Adoptivtochter habe durch monatliche Zahlungen in Höhe von 300 bis 400 Euro wesentlich zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Die AUVA wendete ein, Adoptiv- bzw. Wahleltern seien in § 219 ASVG nicht ausdrücklich genannt und gehörten daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, § 219 Abs 1 ASVG finde nur auf leibliche Verwandte Anwendung, sodass der Adoptivvater keinen Anspruch auf Gewährung einer Elternrente habe. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsge...

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