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iFamZ 5, September 2011, Seite 294

Besuchskontakt zwischen Vater in Österreich und Kind in Serbien: Zuständigkeit, anwendbares Recht, vorläufige Regelung, Anhörung des Kindes

iFamZ 2011/212

§ 148 ABGB, § 24 IPRG, §§ 105, 107 AußStrG

Zur internationalen Zuständigkeit

Der Minderjährige hatte im Zeitpunkt der Antragstellung des Vaters seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Serbien, das weder Mitgliedstaat der VO Brüssel IIa noch Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens vom (MSA; vgl Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 08.08) oder des mit auch für Österreich in Kraft getretenen Haager Übereinkommens vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ, BGBl III 2011/49; zum Ratifikationsstand s die Webseite der Haager Konferenz, www.hcch.net) ist. Auch der im Verhältnis zu Serbien weiter in Geltung stehende Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien, BGBl 1968/378, enthält mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme (Art 25) keine Zuständigkeitsregeln (vgl L. Fuchs, Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren [2004] Rz 222; dies in Burgstaller/Neumayr, IZVR, Kap 51 Rz 46). In einem solchen Fall ist die internationale Zuständig...

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