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Die Sachverständigenbestellung ist ein verfahrensleitender Beschluss
iFamZ 2011/196
Der OGH hat zu § 45 Satz 2 AußStrG bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ein verfahrensleitender Beschluss ist, der erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist (4 Ob 137/05h, SZ 2005/101; 1 Ob 250/07g ua; RIS-Justiz RS0120052; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 45 Rz 3 ua). Nichts anderes kann für den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrags der Mutter auf „Abbestellung“ des berufskundlichen Sachverständigen gelten.