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iFamZ 5, September 2011, Seite 241

Die UN-Behindertenrechtskonvention: Anpassungsbedarf im österreichischen Recht

Martin Schauer

Der Schutz von Personen, die besonderer Unterstützung bedürfen, wird zunehmend auch als internationale Aufgabe verstanden. Die UN-Konvention über die Rechte der Kinder und das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, dem Österreich bisher nicht beigetreten ist, mögen als Beispiele hierfür dienen. Grundsätzlich ist diese Entwicklung erfreulich. Sie trägt dazu bei, internationale Standards zu schaffen, und kann auf die einzelnen Länder Druck ausüben, ihre Rechtsordnungen diesen Standards anzugleichen. Soweit es in den Abkommen lediglich um die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen geht, werden wenigstens positive oder negative Kompetenzkonflikte zwischen den Staaten vermieden und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen verringert.

Eine Konvention, die bisher in Österreich verhältnismäßig wenig Beachtung gefunden hat, ist das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz auch als Behindertenrechtskonvention bezeichnet). Obwohl Österreich das Übereinkommen bereits 2008 ratifiziert hat, sind konkrete Schritte zum Umsetzung nicht bekannt geworden. Ziel des Übereinkommens ist es, die universell...

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