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iFamZ 5, September 2011, Seite 287

Die Anrechnung im Pflichtteilsrecht

Übersicht zur geltenden Rechtslage

Peter Barth

I. Pflichtteilsberechtigte

II. Anrechnungsrecht nach geltender Rechtslage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§§ 788, 789 ABGB
Vorempfänge (Zweckwidmung im Zeitpunkt der Übergabe) → „Starthilfen“ für Kinder (§ 42 ABGB):
  • ehelicher Haushalt
  • Berufsausübung
  • Schulden des volljährigen Kindes
Vorschüsse (Konsens im Zeitpunkt der Übergabe) → auf Pflichtteil oder Erbteil
Schenkungen (an konkrete Pflichtteilsberechtigten im Todeszeitpunkt und Dritte; hRsp: nicht auf den Todesfall!) → jede unentgeltliche Zuwendung vermögenswerter Vorteile:
  • Versicherungssumme aus Lebensversicherung
  • Schuldenerlass
  • Zuwendung an Privatstiftung
  • Ausschüttung an Begünstigten einer Privatstiftung
Problem: Pflichtteilsverzicht → Rechtsmissbrauch?
Nicht erfasst: freigebige Schenkungen.
Nicht erfasst:
  • Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens
  • Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken, aus sittlicher Pflicht oder aus Anstand
  • Schenkungen an Dritte, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden (Schenkungszeitpunkt nach hM Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)
Anrechnungsmethode:
1. reiner Nachlass + Wert des Anrechnungspostens,
2. davon Pflichtteilsquoten berechnen,
3. Abzug des Anrechnungspostens vom Pflichtteil des Vorempfängers.
Ausgleich nur mit Mitteln des Nachlasses (keine Belastung der Zuwendungsempfänger).

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