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Mündelsichere Anlage: Amtshaftung – pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
iFamZ 2011/195
§§ 230e, 1311 ABGB; § 1 Abs 1 AHG
Die nach § 230e ABGB in Aussicht genommene Veranlagung muss sowohl den konkreten Interessen des Kindes als auch überhaupt den allgemeinen Anforderungen der Mündelsicherheit entsprechen.
Gem § 230e ABGB ist vor Genehmigung des Erwerbs von Wertpapieren, die (wie Aktien) nicht unter § 230b ABGB fallen, ein Sachverständiger für das Börsen- oder Bankwesen anzuhören. Ein dem Gericht – zumal ein, wie im vorliegenden Fall, lediglich auszugsweise – vorgelegtes Privatgutachten, das nicht auf das konkrete Anlagevorhaben des jeweiligen Mündels Bezug nimmt, reicht für die Genehmigung des Erwerbs der Wertpapiere nicht aus.
Die Streuung der Veranlagung iSd § 230 Abs 2 ABGB kommt aufgrund der damit verbundenen Kosten im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht.
Die am geborene Klägerin war Alleinerbin nach ihrem am verstorbenen Vater. Nach Einantwortung überwies die Gerichtskommissärin 285.969,72 ATS (20.782,23 Euro) auf ein auf den Namen der Klägerin lautendes Mündelkonto.
Nach einem Wohnsitzwechsel sprach die Mutter der Klägerin am beim Bezirksgericht X als dem zuständigen Pflegschaftsgericht vor, weil sie das Vermögen der damals Minderjährigen in einem Immobilienfonds bis zu d...