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Personensorge – gerichtliche Weisungsbefugnis
iFamZ 2011/199
S. 275§ 281 Abs 1 ABGB
Gem § 281 Abs 1 ABGB hat der Sachwalter danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Im Einzelfall bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem „objektiven“ und dem subjektiven Interesse. Die Tätigkeit des Sachwalters unterliegt gerichtlicher Überwachung; widerspricht sie dem Wohl der betroffenen Person, hat das Gericht jemand anderen mit der Sachwalterschaft zu betrauen. Für eine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht im Rahmen der Personensorge jedoch keine Rechtsgrundlage.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom (ON 34) wurde RA Dr. K vom Erstgericht zum Sachwalter für die am geborene und derzeit in einem Pflegeheim betreute Betroffene bestellt und mit der Besorgung folgender Angelegenheiten betraut: finanzielle Angelegenheiten, Einkommens- und Vermögensverwaltung; Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden sowie privaten Vertragspartnern; Einwilligung zu medizinischen Heilbehandlungen; Bestimmung des Aufenthaltsorts.
Mit Beschluss vom (ON 81) wies das Erstgericht den Antrag der anwaltlich vertretenen Be...