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Konkrete Gefahrenbescheinigung bei einer EV zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs
iFamZ 2014/148
Für die Bescheinigung, dass ohne EV die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, wonach der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen.
Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs an einer näher bezeichneten, in Österreich gelegenen Liegenschaft. Eine derartige EV kann nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden (RIS-Justiz-RS0115099; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO Rz 16 mwN). Für die Bescheinigung, dass ohne EV die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen (6 Ob 153/09g; 6 Ob 61/09b; weitere Nachweise bei Deixler...