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iFamZ 4, August 2014, Seite 171

Förderung der gemeinsamen Obsorge der Eltern; keine „Rangordnung“ bei den Kriterien des Kindeswohls

iFamZ 2014/133

§§ 138, 180 Abs 1 Z 1 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG

Die Mutter macht in der Zulassungsbeschwerde ihres außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Bestätigung der vom Erstgericht verfügten Zuteilung der gemeinsamen Obsorge an die Eltern (in Abkehr von der bisherigen alleinigen Obsorge der Mutter) und der Regelung des Kontaktrechts des Vaters durch das Rekursgericht die mangelnde Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern, fehlende Kasuistik in der Rsp zur vorläufigen elterlichen Verantwortung und die mangelnde Berücksichtigung der Wünsche der Kinder geltend. Auch bestehe keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen den einzelnen Kindeswohlkriterien des § 138 ABGB.

1. Obsorge und Kontaktrechtsentscheidungen sind jeweils solche des Einzelfalls und begründen nur bei Verletzung leitender Rechtsprechungsgrundsätze erhebliche Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719 [T12]; RS0097114 [T10]).

2. Die Vorinstanzen sind zu einer positiven Prognose betreffend die für eine gemeinsame Obsorge erforderliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern gelangt sowie zur Auffassung, dass mit der getroffenen Regelung auch den Wünschen der Kinder ausreichend Rechnung getragen w...

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