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iFamZ 4, August 2014, Seite 177

Wertsteigernde Aufwendungen an Sachen, die von der Aufteilung ausgenommen sind

iFamZ 2014/149

§§ 82 Abs 1 Z 1 und 3, 83, § 91 Abs 1 und 2 EheG

Auch wenn eine Sache selbst der Aufteilung entzogen ist, sind wertsteigernde Aufwendungen der Ehegatten insoweit zu berücksichtigen, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten. Bei einer Privatzimmervermietung an einen einzigen Mieter ist nicht von einer Unternehmenszugehörigkeit auszugehen. Gem § 83 Abs 1 EheG ist bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung insb auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Ehevermögens Bedacht zu nehmen.

An sich zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass – neben dem als eheliches Vermögen tatsächlich vorhandenen Wohnrecht an der ehemaligen Ehewohnung – zusätzlich auch der Wert des Fehlenden gem § 91 Abs 1 EheG „in die Aufteilung einzubeziehen“ ist, wenn ein Ehegatte frühestens zwei Jahre vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprechenden Weise verringert hat. Dass die Übergabe der Liegenschaft an eine gemeinsame Tochter gegen den Willen der Antragstelleri...

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