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Voraussetzungen einer amtswegigen Anrechnung von Transferleistungen
iFamZ 2014/129
§ 231 ABGB; § 12a FLAG; § 17 AußStrG
Der gem § 17 AußStrG aufgeforderte Vater äußerte sich nicht zum Unterhaltserhöhungsantrag seines Sohnes. Den nach der altersgemäßen Prozentkomponente unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Sorgepflicht bestimmten Geldunterhalt kürzte das Erstgericht von Amts wegen durch Anrechnung der Transferleistungen, die der Mutter als betreuendem Elternteil zukommen. Während der Rekurs des Kindes noch erfolglos geblieben war, lehnte der OGH eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen ab.
Nach gefestigter jüngerer Rsp des OGH ist bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren des Unterhaltsberechtigten entgegentritt. Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insb der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind (RIS-Justiz RS0117764 [T9]). Dieser Beurteilung liegt die Überlegung zugrunde, dass de...