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Unterhaltsbemessungsgrundlage eines Landwirts; Mitwirkungspflicht
iFamZ 2014/122
Da dem 50-jährigen unterhaltspflichtigen Vater nicht zugemutet werden kann, seinen florierenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu verpachten und eine unselbständige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Tischler aufzunehmen, kommt eine Anspannung auf ein dadurch erzielbares höheres Einkommen nicht in Betracht.
Auch wenn der erstinstanzliche Beschluss über die Aufteilung des ehelichen Vermögens der Eltern wegen der letztlich zustande gekommenen außergerichtlichen Einigung nicht rechtskräftig wurde, ist im Kindesunterhaltsverfahren davon auszugehen, dass der geldunterhaltspflichtige Vater jedenfalls bis zur Vermögensaufteilung über die ihm im Aufteilungsverfahren unbestritten zugeschriebenen Vermögenswerte verfügte und daraus Erträge erzielte; diese Erträge sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Wirkt der Unterhaltspflichtige an der Feststellung nicht mit, ist ihre Höhe zu schätzen.
Aus einer Land- und Forstwirtschaft sind nicht nur Geldeinkünfte, sondern auch in Geld bewertbare Naturalien, die in einem solchen Fall notorisch zufließen (zB Brennholz, Nahrungsmittel, Wohnmöglichkeit sowie Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge), i...