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(Vorläufige) Einschränkung des Kontaktrechts der Mutter wegen Gefährdung der Kinder
iFamZ 2014/135
§§ 62 Abs 2 Z 1, 105 Abs 2, 107 Abs 2 AußStrG
Im Hinblick auf das Alter der Kinder und den vom Erstgericht als bescheinigt erachteten Drogenkonsum und Drogenhandel der Mutter war ein rasches Eingreifen in die bestehende Kontaktregelung, die der Mutter ein umfassendes Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen einräumte, tatsächlich geboten.
Die Beurteilung des Rekursgerichts steht somit im Einklang mit § 105 Abs 2 AußStrG, wonach eine Befragung zu unterbleiben hat, wenn durch sie oder einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf seine Verständnisfähigkeit eine überlegte Äußerung des Minderjährigen zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
Dabei ist der bereits vom Rekursgericht hervorgehobene Umstand zu berücksichtigen, dass das Erstgericht lediglich eine Provisorialmaßnahme iSd § 107 Abs 2 AußStrG beschloss, die im Hinblick auf das nach wie vor bestehende, wenngleich auf zwei Stunden pro Woche eingeschränkte Kontaktrecht der Mutter keine Gefahr der „Entfremdung“ bewirkt, der iSd Kindeswohls maßgebliche Bedeutung zuzumessen wäre (vgl 2 Ob 19/11z).
Ob überdies auch eine Verständnisfähigkeit der Minderjährigen zur für die Provisorialmaßnahme maßgeblichen Frage des Dro...