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iFamZ 4, August 2014, Seite 175

Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen

iFamZ 2014/146

§ 3 HeimAufG

LG Innsbruck , 54 R 41/14x

Die Verabreichung der in der Rede stehenden Medikamente hatte nicht den primären oder unmittelbaren Zweck, den Bewegungsdrang der Patientin zu unterbinden; vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhalt der erstgerichtlichen Feststellungen, dass die Verabreichung der Medikamente deshalb erfolgte, um die bei einer dementen Person mit einem Ortswechsel verbundenen Angst-, Unruhe- bzw Verwirrtheitszustände zu lindern bzw die mit der Absetzung der gewohnten Benzodiazepine verbundene Vergrößerung der mit dem Ortswechsel verbundenen Verwirrtheit zu verhindern.

Im Anlassfall stellte daher die mit den Medikamenten verbundene Sedierung nicht Ziel und Zweck der Medikation der Patientin dar, sondern führte lediglich als Nebenwirkung zu einer – allerdings nicht unwillkommenen – Beruhigung auch des Bewegungsdrangs.

Anmerkung

Das Gericht bringt sich mit der Formulierung „nicht unwillkommene Beruhigung des Bewegungsdrangs“ selbst in die Bredouille, ist doch die Abgrenzung zu „Ziel und Zweck“ – insb in Fällen medikamentöser Freiheitsbeschränkungen – höchst problematisch. Nach dem hier wohl erlaubten Umkehrschluss lag also eine willkommene Beschränkung der Bewegungsfreiheit ...

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