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Verspäteter (Revisions-)Rekurs
iFamZ 2014/139
§§ 46 Abs 3, 54 Abs 1 Z 1, 65 Abs 1 AußStrG
§ 46 Abs 3 AußStrG, wonach im Außerstreitverfahren Beschlüsse des Erstgerichts auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden konnten, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden war, wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, aufgehoben. Der Hinweis auf diese Gesetzesstelle in § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG wurde bloß wegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers nicht gestrichen. Ein verspäteter Rekurs ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.