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iFamZ 4, August 2014, Seite 176

Ruhen des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft

iFamZ 2014/147

§§ 74, 75 analog EheG

Die Pflege und Begleitung eines Mannes bis zu seinem Tod über mehr als ein Jahr ist durch die Erkrankung bedingte Folge und Ausdruck der aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandenen emotionalen Bindung. Dadurch leistet eine Frau dem Mann, mit dem sie emotional sehr verbunden ist, Beistand und Pflege, wie es zwischen Ehegatten typisch ist. In einem solchen Fall ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzunehmen.

Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist, und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass iS eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen, sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen des anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann (RIS-Justiz RS0047000).

Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste...

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